Schützenverein Netter e.V.

 

Satzung

 

des Schützenvereins Netter in 48720 Rosendahl-Darfeld

in der Fassung vom 1. März 1975 unter Berücksichtigung

des Änderungsbeschlusses vom 2. März 2013

 

I     Name, Sitz und Zweck des Schützenvereins

II      Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

III     Rechte und Pflichten der Mitglieder

IV      Beiträge

     Organe

VI      Die Generalversammlung

VII     Der Vorstand

VIII   Festbestimmungen

IX       Schlußbestimmungen

 

      I    Name, Sitz und Zweck des Schützenvereins

 

Der Schützenverein führt den Namen

   “ Schützenverein Netter e.V.“

Er hat seinen Sitz in 48720 Rosendahl-Darfeld, Netter.

 

  1. Zweck des Schützenvereins ist die Erhaltung und Pflege kulturellen Brauchtums und echter Volksgemeinschaft auf der Grundlage christlicher Sitte und Kultur unter Berücksichtigung althergebrachter und bewährter Grundsätze.
  1. Der Schützenverein führt zur Förderung seiner Ziele möglichst alle zwei Jahre ein Schützenfest durch. Im dazwischen liegenden Jahr soll jeweils ein Kinder- und Sommerfest stattfinden
  1. Sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt, wird das Schützenfest in althergebrachter Weise an einem Pfingstwochenende gefeiert. Die Vorbereitungen dazu hat der Gesamtvorstand gemäß § 12 Nr. 9 zu treffen.
  1. Die Leitung des Schützenfestes obliegt dem Gesamtvorstand gemäß § 12 Nr. 9.
  1. Zur Teilnahme am Königsschießen sind alle Mitglieder des Schützenvereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine zweijährige Mitgliedschaft im Schützenverein Netter nachweisen können, berechtigt.
  1. Der Vorstand ist berechtigt, unzuverlässige und stark angetrunkene Mitglieder vom Königsschießen auszuschließen.
  1. Schützenkönig ist derjenige, der den Vogel abschießt.

 

     II    Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

  1. Der Schützenverein besteht im allgemeinen aus Mitgliedern der Bauerschaft Netter und Geitendorf. Auch Einwohner außerhalb dieser Bereiche sind als Mitglieder zugelassen.
  1. Mitglieder können solche Personen werden, die einen unbescholtenen Ruf besitzen und in dem jeweiligen Schützenjahr 17 Jahre alt werden.
  1. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme beschließt der Vorstand.

 

  1. Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein
  2. a) durch Tod
  3. b) durch Austritt
  4. c) durch unbegründete Weigerung den Mitgliedsbeitrag zu zahlen
  5. d) infolge schädigendes Verhalten
  6. e) durch unehrenhaftes und das Ansehen des Schützenvereins schmälerndes Verhalten
  1. Der Austritt kann zum Schluß eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er ist gegenüber dem Kassierer schriftlich zu erklären.
  1. Der Vorstand entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Verlustgründe nach § 5 Abs. 1 Buchst. c). Über die Wiederaufnahme dieser Mitglieder entscheidet der Vorstand. Das Mitglied hat die versäumten Jahresbeiträge nachzuzahlen. In Härtefällen kann der Vorstand eine andere Regelung treffen.
  1. Die Generalversammlung entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Verlustgründe nach § 5 Abs. 1 Buchst. d) und e). Sie entscheidet auch über die Wiederaufnahme dieser Mitglieder. Das wieder aufgenommene Mitglied hat die versäumten Jahresbeiträge nachzuzahlen.
  1. Der Ausscheidende hat keinerlei Anspruch an dem Vermögen des Vereins.

 

III    Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder haben das Recht und die Ehrenpflicht, an den Versammlungen, Festlichkeiten und kirchlichen Veranstaltungen des Schützenvereins teilzunehmen.

Die Mitglieder haben bei Durchführung der Veranstaltungen den Anordnungen des Vorstandes und der               Offiziere Folge zu leisten, Zuwiderhandlungen können durch den Vorstand mit einer Geldbuße bis zur Höhe des Jahresbeitrages geahndet werden.

 

    IV    Beiträge

 

  1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Generalversammlung beschlossen.
  1. Der Jahresbeitrag ist zur Hälfte fällig zum 10. März eines jeden Kalenderjahres.
  1. Jede männliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, ihren Wohnsitz in der Bauerschaft Netter hat und nicht Mitglied des Schützenvereins Netter ist, hat für die Teilnahme am Schützenfest den vollen Jahresbeitrag zu zahlen. Andernfalls kann der Vorstand diese Person von der Teilnahme am Schützenfest ausschließen.
  1. Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Beitragszahlung befreit und gelten als Ehrenmitglieder.

 

     V    Organe

 

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Generalversammlung.
  1. Auf Beschluß der Generalversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

    VI    Die Generalversammlung

 

  1. Der erste Vorsitzende hat mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst am Samstag vor dem 3. Fastensonntag die Mitglieder zu einer ordentlichen Generalversammlung einzuladen. Bei dieser Gelegenheit erteilt der erste Vorsitzende einen Rechenschaftsbericht und der Kassierer einen Kassenbericht. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers.
  1. Die schriftlichen Einladungen zu den Generalversammlungen sind vom ersten Vorsitzenden unter Angaben der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Generalversammlung zuzustellen.
  1. In der ersten ordentlichen Generalversammlung nach dem Schützenfest wird über die Durchführung des nächsten Schützenfestes beschlossen.
  1. In der letzten ordentlichen Generalversammlung vor dem Schützenfest wird das Offizierskorps gewählt und über die Veranstaltung eines Kinder- und Sommerfestes beraten und beschlossen.
  1. Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen auf Beschluß des Vorstandes oder wenn eine solche von mindestens 20 Mitgliedern schriftlich beim ersten Vorsitzenden beantragt wird.
  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, auf der Generalversammlung Anträge zu stellen und Anfragen an den Vorstand zu richten.
  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Schriftführer protokolliert und durch die Unterschrift des ersten Vorsitzenden oder des zweiten Vorsitzenden, des Schriftführers und eines Beisitzers beurkundet.

 

  1. Die Generalversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet.
  1. Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Satzungsänderungen können jedoch durch eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

  VII    Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird gebildet durch den ersten Vorsitzenden und den zweiten Vorsitzenden, die gemeinschaftlich handelnd den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

          Daneben wird ein erweiterter Vorstand gebildet, der sich zusammensetzt wie folgt:

  1. erster Vorsitzender
  2. zweiter Vorsitzender
  3. Schriftführer
  4. Kassierer.
  1. Außer dem Vorstand werden fünf Beisitzer gewählt, die den Vorstand beraten.
  1. Der Vorstand und die Beisitzer werden in der ersten ordentlichen Generalversammlung nach dem Schützenfest gewählt. Aus dem amtierenden Vorstand und den Beisitzern scheiden nach jedem Schützenfest insgesamt drei Personen aus. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  1. Der Gesamtvorstand gemäß § 12 Nr. 9 ist beschlußfähig, sofern mindestens zwei Vorstandsmitglieder, zwei Beisitzer und entweder der Oberst, der Major oder der amtierende König anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
  1. Der erweiterte Vorstand hat auf die Einhaltung dieser Satzung zu achten. Er ist für Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung der Generalversammlung vorbehalten sind. Die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes unterstützen ihn dabei.

 

  1. Der erste Vorsitzende repräsentiert den Verein. Er leitet die Versammlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er nimmt Gesuche und Beschwerden entgegen.

In dringenden Eilfällen kann der erste Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied Entscheidungen treffen. Der erste Vorsitzende hat nachträglich die Genehmigung des Vorstandes und der Beisitzer einzuholen.

 

  1. Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden im Fall seiner Abwesenheit in vollem Umfange.
  1. Der Schriftführer erledigt sämtliche anfallenden schriftlichen Arbeiten, soweit sie nicht dem Kassierergeschäft zufallen. Er führt bei den Vorstandsversammlungen und den Generalversammlungen das Protokoll.
  1. Dem Kassierer obliegt die Abwicklung der Kassengeschäfte. Über die Einnahmen und Ausgaben hat er eine Buchführung zu erstellen und dem Vorstand und der Generalversammlung Einsicht in die Bücher zu gewähren.
  1. Die Beisitzer beraten den Vorstand. Sie haben bei den Vorstandsversammlungen ein Stimmrecht.
  1. Das Offizierskorps besteht aus

          dem Obersten

          dem Oberstadjutanten

          dem Major

          dem Majoradjutanten

          zwei Hauptmännern

          zwei Feldwebeln

          drei Fahnenoffizieren

          zwei Königsadjutanten.

Das Offizierskorps wird im Jahre des Schützenfestes von der ordentlichen Generalversammlung gewählt.

  1. Das Offizierskorps amtiert bis zur Neuwahl des Offizierskorps. Es ist für die Wahldauer dem Obersten unterstellt. Sein Stellvertreter ist der Major. Beide haben für eine gute Harmonie im Offizierskorps zu sorgen.
  2. Der Oberst, der Major sind als Vertreter des Offizierskorps zu den Vorstandsversammlungen einzuladen. Gleiches gilt für den amtierenden König. Sie haben bei den Vorstandsversammlungen volles Stimmrecht.
  1. Die Gesamtheit aus erweitertem Vorstand, Beisitzern, kraft ihres Amtes zu den Vorstandsversammlungen zu ladende Vertreter des Offizierskorps sowie dem amtierenden König wird mit „Gesamtvorstand“ bezeichnet.

 

VIII    Festbestimmungen

 

  1. Zum Schutze der Mitglieder und des Vorstandes des Schützenvereins ist bei wichtigen Veranstaltungen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
  2. Zur Ausführung dieser Satzung kann der Schützenverein durch die Generalversammlung eine Geschäftsordnung erlassen. Für die Beschlußfassung, Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe das die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der erschienen Mitglieder gefaßt werden können.

 

    IX    Schlußbestimmungen

 

  1. Über die Annahme dieser Satzung entscheidet die Generalversammlung. Sie kann nur durch eine ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder angenommen werden.
  1. Die Satzungsänderung wurde mit der erforderlichen Stimmenmehrheit in der Generalversammlung am 2. März 2002 beschlossen. Der Schriftführer wird ermächtigt, die beschlossene Satzungsänderung in die Satzung vom 1. März 1975 einzuarbeiten und mit redaktionellen Änderungen zur Satzung in der Fassung vom 2. März 2002 zu verschmelzen.