Satzung

des Schützenvereins Netter in 48720 Rosendahl-Darfeld

in der Fassung vom 1. März 1975 unter Berücksichtigung

der Änderungsbeschlüsse bis einschließlich 27. Februar 2016

 

Name, Sitz und Zweck des Schützenvereins

§ 1

Der Schützenverein führt den Namen

“ Schützenverein Netter e.V.“

Er hat seinen Sitz in 48720 Rosendahl-Darfeld, Netter.

§ 2

1. Zweck des Schützenvereins ist die Erhaltung und Pflege kulturellen Brauchtums und

echter Volksgemeinschaft auf der Grundlage christlicher Sitte und Kultur unter Berück-

sichtigung althergebrachter und bewährter Grundsätze.

2. Der Schützenverein führt zur Förderung seiner Ziele möglichst alle zwei Jahre ein

Schützenfest durch. Im dazwischen liegenden Jahr soll jeweils ein Kinder- und Som-

merfest stattfinden.

§ 3

1. Sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt, wird das Schützenfest in alt-

hergebrachter Weise an einem Pfingstwochenende gefeiert. Die Vorbereitungen dazu

hat der Gesamtvorstand gemäß § 12 Nr. 9 zu treffen.

2. Die Leitung des Schützenfestes obliegt dem Gesamtvorstand gemäß § 12 Nr. 9.3. Zur Teilnahme am Königsschießen sind alle Mitglieder des Schützenvereins, die das 18.

Lebensjahr vollendet haben und eine zweijährige Mitgliedschaft im Schützenverein

Netter nachweisen können, berechtigt.

4. Der Vorstand ist berechtigt, unzuverlässige und stark angetrunkene Mitglieder vom Kö-

nigsschießen auszuschließen.

5. Schützenkönig ist derjenige, der den Vogel abschießt.

 

II Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 4

1. Der Schützenverein besteht im Allgemeinen aus Mitgliedern der Bauernschaft Netter

und Geitendorf. Auch Einwohner außerhalb dieser Bereiche sind als Mitglieder zugelas-

sen.

2. Neben der Mitgliedschaft im Verein gibt es eine nicht stimmberechtigte Fördermitglied-

schaft.

3. Mitglieder und Fördermitglieder können solche Personen werden, die einen unbeschol-

tenen Ruf besitzen und in dem jeweiligen Schützenfestjahr mindestens 17Jahre alt wer-

den.

4. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme von Mitgliedern und Fördermitgliedern

beschließt der Vorstand.

§ 5

1. Der Verlust der Mitgliedschaft / Fördermitgliedschaft tritt ein

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch unbegründete Weigerung den Mitgliedsbeitrag zu zahlen

d) infolge schädigendes Verhalten

e) durch unehrenhaftes und das Ansehen des Schützenvereins schmälerndes Ver-

halten

2. Der Austritt kann zum Schluss eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er ist gegenüber

dem Kassierer schriftlich zu erklären.

3. Der Vorstand entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Verlustgründe nach § 5

Abs. 1 Buchst. c). Über die Wiederaufnahme dieser Mitglieder entscheidet der Vor-

stand. Das Mitglied / Fördermitglied hat die versäumten Jahresbeiträge nachzuzahlen. In

Härtefällen kann der Vorstand eine andere Regelung treffen.

4. Die Generalversammlung entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Verlust-

gründe nach § 5 Abs. 1 Buchst. d) und e). Sie entscheidet auch über die Wiederaufnah-

me dieser Mitglieder / Fördermitglieder. Das wieder aufgenommene Mitglied / Förder-

mitglied hat die versäumten Jahresbeiträge nachzuzahlen.

5. Der Ausscheidende hat keinerlei Anspruch an dem Vermögen des Vereins.

 

III Rechte und Pflichten der Mitglieder und Fördermitglieder

§ 6

1. Die Mitglieder haben das Recht und die Ehrenpflicht, an den Versammlungen, Festlich-

keiten und kirchlichen Veranstaltungen des Schützenvereins teilzunehmen.

Die Mitglieder haben bei Durchführung der Veranstaltungen den Anordnungen des

Vorstandes und der Offiziere Folge zu leisten, Zuwiderhandlungen können durch den

Vorstand mit einer Geldbuße bis zur Höhe des Jahresbeitrages geahndet werden.

2. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch die Verbreitung seiner Anliegen und

durch Teilnahme an Aktivitäten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Ver-

eins teilzunehmen. Fördermitglieder haben von den Mitgliedschaftsrechten nur ein In-

formationsrecht sowie ein Vorschlagsrecht. Ein Stimmrecht ist ebenso ausgeschlossen

wie die Teilnahme am Königsschießen sowie das Auftreten in Schützenuniform.

 

IV Beiträge

§ 7

1. Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird von der Generalversammlung be-

schlossen.

2. Der Jahresbeitrag der Fördermitglieder beträgt immer 50 Prozent des ordentlichen Jah-

resbeitrages der Mitglieder.

3. Der Jahresbeitrag ist fällig zum 10. März eines jeden Kalenderjahres.

5. Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Beitragszahlung befreit

und gelten als Ehrenmitglieder.

 

V Organe

§ 8

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Generalversammlung.

2. Auf Beschluss der Generalversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen,

insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

VI Die Generalversammlung

§ 9

1. Der erste Vorsitzende hat mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst am Samstag

vor dem 3. Fastensonntag die Mitglieder zu einer ordentlichen Generalversammlung

einzuladen. Bei dieser Gelegenheit erteilt der erste Vorsitzende einen Rechenschaftsbe-

richt und der Kassierer einen Kassenbericht. Die Generalversammlung beschließt über

die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers.2. Die schriftlichen – vom Vorsitzenden und Schriftführer – unterzeichneten Einladungen

zu den Generalversammlungen sind unter Angaben der Tagesordnung mindestens eine

Woche vor der Generalversammlung allen Mitgliedern und Fördermitgliedern zuzustel-

len.

3. In der ersten ordentlichen Generalversammlung nach dem Schützenfest wird über die

Durchführung des nächsten Schützenfestes beschlossen.

4. In der letzten ordentlichen Generalversammlung vor dem Schützenfest wird das Offi-

zierskorps gewählt und über die Veranstaltung eines Kinder- und Sommerfestes beraten

und beschlossen.

5. Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstan-

des oder wenn eine solche von mindestens 20 Mitgliedern schriftlich beim ersten Vor-

sitzenden beantragt wird.

6. Jedes Mitglied ist berechtigt, auf der Generalversammlung Anträge zu stellen und An-

fragen an den Vorstand zu richten.

7. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Schriftführer protokolliert

und durch die Unterschrift des ersten Vorsitzenden oder des zweiten Vorsitzenden, des

Schriftführers und eines Beisitzers beurkundet.

§ 10

1. Die Generalversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet.

2. Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder.

Satzungsänderungen können jedoch durch eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder

beschlossen werden.

 

VII Der Vorstand

§ 11

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird gebildet durch den ersten Vorsitzenden und

den zweiten Vorsitzenden, die gemeinschaftlich handelnd den Verein gerichtlich und

außergerichtlich vertreten.

Daneben wird ein erweiterter Vorstand gebildet, der sich zusammensetzt wie folgt:

1. erster Vorsitzender

2. zweiter Vorsitzender

3. Schriftführer

4. Kassierer.

2. Außer dem Vorstand werden fünf Beisitzer gewählt, die den Vorstand beraten.

3. Der Vorstand und die Beisitzer werden in der ersten ordentlichen Generalversammlung

nach dem Schützenfest gewählt. Aus dem amtierenden Vorstand und den Beisitzern

scheiden nach jedem Schützenfest insgesamt drei Personen aus. Eine Wiederwahl ist zu-

lässig.4. Der Gesamtvorstand gemäß § 12 Nr. 9 ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Vor-

standsmitglieder, zwei Beisitzer und entweder der Oberst, der Major oder der amtieren-

de König anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Der erweiterte Vorstand hat auf die Einhaltung dieser Satzung zu achten. Er ist für Auf-

gaben zuständig, die nicht durch diese Satzung der Generalversammlung vorbehalten

sind. Die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes unterstützen ihn dabei.

§ 12

1. Der erste Vorsitzende repräsentiert den Verein. Er leitet die Versammlungen des Vor-

standes und der Mitgliederversammlung. Er nimmt Gesuche und Beschwerden entge-

gen.

In dringenden Eilfällen kann der erste Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vor-

standsmitglied Entscheidungen treffen. Der erste Vorsitzende hat nachträglich die Ge-

nehmigung des Vorstandes und der Beisitzer einzuholen.

2. Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden im Fall seiner Abwesenheit in

vollem Umfange.

3. Der Schriftführer erledigt sämtliche anfallenden schriftlichen Arbeiten, soweit sie nicht

dem Kassierergeschäft zufallen. Er führt bei den Vorstandsversammlungen und den Ge-

neralversammlungen das Protokoll.

4. Dem Kassierer obliegt die Abwicklung der Kassengeschäfte. Über die Einnahmen und

Ausgaben hat er eine Buchführung zu erstellen und dem Vorstand und der Generalver-

sammlung Einsicht in die Bücher zu gewähren.

5. Die Beisitzer beraten den Vorstand. Sie haben bei den Vorstandsversammlungen ein

Stimmrecht.

6. Das Offizierskorps besteht aus

dem Obersten

dem Oberstadjutanten

dem Major

dem Majoradjutanten

zwei Hauptmännern

zwei Feldwebeln

drei Fahnenoffizieren

zwei Königsadjutanten.

Das Offizierskorps wird im Jahre des Schützenfestes von der ordentlichen Generalver-

sammlung gewählt.

7. Das Offizierskorps amtiert bis zur Neuwahl des Offizierskorps. Es ist für die Wahldauer

dem Obersten unterstellt. Sein Stellvertreter ist der Major. Beide haben für eine gute

Harmonie im Offizierskorps zu sorgen.

8. Der Oberst, der Major sind als Vertreter des Offizierskorps zu den Vorstandsversamm-

lungen einzuladen. Gleiches gilt für den amtierenden König. Sie haben bei den Vor-

standsversammlungen volles Stimmrecht.

9. Die Gesamtheit aus erweitertem Vorstand, Beisitzern, kraft ihres Amtes zu den Vor-

standsversammlungen zu ladende Vertreter des Offizierskorps sowie dem amtierenden

König wird mit „Gesamtvorstand“ bezeichnet.

 

VIII Festbestimmungen

§ 13

1. Zum Schutze der Mitglieder und des Vorstandes des Schützenvereins ist bei wichtigen

Veranstaltungen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

2. Zur Ausführung dieser Satzung kann der Schützenverein durch die Generalversammlung

eine Geschäftsordnung erlassen. Für die Beschlussfassung, Änderung und Aufhebung

der Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß, jedoch mit

der Maßgabe, daß die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stim-

men der erschienen Mitglieder gefaßt werden können.

 

IX Schlussbestimmungen

§ 14

1. Über die Annahme dieser Satzung entscheidet die Generalversammlung. Sie kann nur

durch eine ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder angenommen werden.

2. Die Satzungsänderung wurde mit der erforderlichen Stimmenmehrheit in der General-

versammlung am 27. Februar 2016 beschlossen. Der Schriftführer wird ermächtigt, die

beschlossene Satzungsänderung in die Satzung vom 1. März 1975 einzuarbeiten und mit

den Änderungen zur Satzung in der Fassung vom 11. März 2013 zu verschmelzen.